Verein und Geschäftsatzung
Vereinsatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Lokale Aktionsgruppe Südlicher Steigerwald e.V. (LAG Südlicher Steigerwald)“. Er hat seinen Sitz in 91443 Scheinfeld, Hauptstraße 3.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31.Dezember. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauf folgenden 31.Dezember.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
(1) Die Lokale Aktionsgruppe hat die Aufgabe, die zukunftserschließende nachhaltige Regionalentwicklung im Bereich des Südlichen Steigerwalds zu befördern und zu unterstützen.
Dazu gehört nicht zuletzt die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, einschließlich des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, die Stärkung der kulturellen Identität sowie die Förderung der Zusammenarbeit der zusammengeschlossenen Kommunen, Vereinigungen, Bürgerinnen und Bürger.
(2) Schwerpunkte der Arbeit sind
a) die Erhaltung und Entwicklung der Natur und Kulturlandschaft und der Kultur- und Naturgüter als wichtiges Potential des ländlichen Raumes
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) die Pflege der regionalen Kultur, des historischen Erbes und der kulturellen Zusammenarbeit
d) die Verbesserung des sozialen Zusammenlebens in der Region durch generationenübergreifende Unterstützung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen in Folge des demographischen Wandels im ländlichen Raum
e) die Förderung der regionalen Vernetzung und der regionalen Identität
f) die Organisation und Koordination von Schulungsmaßnahmen zur Qualifizierung von Bürgerinnen und Bürgern
g) der Austausch und die Zusammenarbeit mit anderen Regionen
h) die Partizipation am Aufbau eines europäischen Netzwerks durch partnerschaftliche Kontakte und Weitergabe von Erfahrungen sowie die Durchführung gemeinsamer regionaler Entwicklungsprojekte.
(3) Der Verein arbeitet im Sinne seiner Aufgaben mit den relevanten Behörden und Institutionen auf staatlicher, kommunaler und gemeinnütziger Ebene zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist von seiner Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf Antrag werden. Voraussetzung ist eine schriftliche Beitrittserklärung.
(2) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und auf unbestimmte Zeit festgelegt. Erst mit Zahlung des ersten Jahresbeitrags erlangt das neue Mitglied die Vereinsrechte.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist dem Vorsitzenden spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die Vereinsinteressen schädigt, oder
- sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, oder
- seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte, insbesondere am Vereinsvermögen.
§ 5
Organe des Vereines
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Entwicklungsbeirat.
§ 6
Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Jahreshauptversammlung
§ 6
Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
zusammen. Sie wird durch den Vereinsvorsitzenden einberufen. Tag, Ort, Zeit und die Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Jahresabrechnung
- die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung und sonstige ihr aufgrund der Satzung zugewiesenen Aufgaben
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
(4) Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn das Interesse der LAG dies erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern und Organen des Vereins gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich eingehen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge, die nicht die Satzung betreffen dürfen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, außerdem aus
- einem Kassier
- einem Schriftführer,
- einem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- einem Beauftragten für Kooperationen
- und bis zu 21 Beisitzern.
Hinzukommen zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Soweit nichts anderes gilt, werden die Ämter auf die Dauer von zwei Jahren vergeben.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Eine
Wahl kann auch in Abwesenheit erfolgen, wenn eine schriftliche oder mündliche Erklärung über die Wahlannahme vorliegt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Wahlperiode durch Rücktritt oder Tod
aus, so erfolgt keine Nachwahl. Beim Rücktritt bzw. Tod des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten im Rahmen einer gesonderten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des
Vorsitzenden durchzuführen, wobei diese Nachwahl mit Ende der Amtsperiode des Gesamtvorstands endet.
§ 7
Vorstand
(5) Alle Ämter innerhalb der Vorstandschaft sind Ehrenämter. Auslagen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die LAG werden nicht erstattet, es sei denn, die Vorstandschaft trifft eine andere Regelung.
(6) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann der Vorstand hauptamtliches Personal anstellen. Arbeitsbedingungen, Befugnisse und Arbeitsbereiche werden durch den Vorstand festgelegt. Bestimmte Aufgaben kann der Vorstand auch einem Organisationsteam übertragen, dem mindestens einer der beiden Vorsitzenden angehören.
§ 8
Wahl des Vorstands
Die Wahlen der Vorstandschaft erfolgen
(1) hinsichtlich des Ersten und des Zweiten Vorsitzenden in geheimer Einzelwahlabstimmung; hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Vorstands in offener oder Sammelabstimmung, soweit nicht von Mitgliedern der Versammlung eine geheime Wahl gefordert wird.
(2) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Der Vorsitzende ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht ein Kandidat die absolute Mehrheit nicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Versammlung zieht.
§ 9
Entwicklungsbeirat
(1) Der Entwicklungsbeirat besteht aus:
- dem Ersten und dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins,
- den Sprechern der frei gebildeten Arbeitskreise,
- Vertretern der Kommunen sowie
- weiteren einschlägigen Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner und anderer Verbände.
(2) Der Entwicklungsbeirat hat die Aufgabe, die Zwecke des Vereins zu fördern sowie den Vorstand bei der Ausübung der laufenden Geschäfte zu beraten und fachlich zu unterstützen. Er hat insbesondere die Aufgabe, Anregungen und Vorschläge aus der Mitgliederschaft, den Arbeitskreisen und dem Vorstand auf ihre Kohärenz mit den Zielen der regionalen Entwicklung zu überprüfen. Der Entwicklungsbeirat schlägt der Mitgliederversammlung die fachlichen
Leitlinien des Vereins sowie die regionale Entwicklungsstrategie vor.
(3) Zu Sitzungen des Entwicklungsbeirats wird schriftlich vom Vorstand eingeladen. Die Tätigkeit der Entwicklungsbeiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§ 9
Entwicklungsbeirat
(4) Vertreter der zuständigen Behörden und Institutionen können durch den Vorstand kooptiert werden.
§ 10
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand, im Entwicklungsbeirat und in der Hauptversammlung.
(2) Oberste Aufgabe des Vorsitzenden ist, die Arbeit der verschiedenen Organe, Arbeitsgruppen etc. zu koordinieren; dabei gilt es, langfristige Ziele gemeinsam festzulegen und zu verfolgen.
Der Vorsitzende sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verband im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich und außergerichtlich und repräsentiert ihn; er unterzeichnet das Protokoll über die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vorstands und des Entwicklungsbeirats.
§ 11
Stellvertreter des Vorsitzenden
Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung (Innenverhältnis).
Nach außen ist er ebenso wie der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt.
§ 12
Schriftführer
Der Schriftführer hat in den Hauptversammlungen und den Sitzungen des Entwicklungsbeirats die Niederschrift anzufertigen, sofern nicht ein besonderer Protokollführer eingesetzt wird. Im Falle seiner Verhinderung bestellt der Vorsitzende einen Vertreter.
§ 13
Kassier
(1) Dem Kassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat die Beiträge, Umlage und dergleichen einzuziehen, die geldlichen Verpflichtungen des Vereines zu begleichen und die Jahresrechnung zu legen. Er wacht über die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins, dabei sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu
beachten.
(2) Er erstellt einen sinnvoll gegliederten Haushaltsplanentwurf für das kommende Geschäftsjahr als Vorlage im Vorstand und vollzieht diesen nach Beschlussfassung.
§ 14
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
Der Pressesprecher pflegt und fördert die Beziehungen zu den Medien und sorgt dafür, dass die wichtigen Verbandsbeschlüsse und Ereignisse im Vereinsleben möglichst bald in den einschlägigen Medien angemessen erscheinen. Damit soll im Sinne von Transparenz, Vernetzung und Bürgerbezug gewährleistet werden, dass die Bevölkerung an den Plänen,
Projekten und Entwicklungen in der Region stärker partizipiert
§ 15
Beauftragter für Zusammenarbeit
Der Kooperationsbeauftragte pflegt und fördert die Zusammenarbeit der Aktionsgruppe mit anderen Aktionsgruppen, Regionen und Institutionen. Er hält in Abstimmung mit dem Vorsitzenden Kontakt zu Kooperationspartnern und unterstützt vor allem die Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit.
§ 16
Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer haben jährlich die Vereinskasse zu prüfen und der Versammlung über das Ergebnis zu berichten. Kassenprüfer haben ferner das Recht, jederzeit die Kassenführung einzusehen. Sie haben die Pflicht zur Kassenprüfung, wenn sie durch den Vorstand dazu
aufgefordert werden.
§ 17
Beschlussfassung
(1) Die Organe und Gremien des Vereines sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Der jeweilige Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
(2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
§ 18
Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung wählt in diesem Falle auch die Liquidatoren, diese können der Vorstandschaft angehören.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landschaftspflegeverband (LPV) Mittelfranken (Eyber Straße 2, 91522 Ansbach), der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Schlussbestimmung
Die Mitgliederversammlung hat die Satzung in der vorliegenden Fassung am 04. April 2008 in Scheinfeld beschlossen.
Der Vorstand wurde beauftragt, die Satzung beim Vereinsregister anzumelden.
Scheinfeld, den 25. September 2008 - 1.Vorsitzender
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